Genehmigung der Arbeitnehmerüberlassung
Um gewerbsmäßig Arbeitnehmer überlassen zu können, ist eine Genehmigung notwendige Voraussetzung. Die Genehmigung wird unter Prüfung folgender Punkte vergeben:
- Der Arbeitgeber ist zuverlässig, was die Ausübung der Arbeitnehmerüberlassung betrifft. Dies bedeutet, dass er alle notwendigen Vorschriften kennt und beachtet.
- Die Organisation des Betriebes des Verleihers versetzt ihn in die Lage seine Pflichten als Arbeitgeber zu erfüllen.
Der Erteilung einer Erlaubnis muss ein schriftlicher Antrag bei der Bundesagentur für Arbeit vorausgehen. Der Antrag kann bei jeder Dienststelle der Agentur abgegeben werden. Die Erlaubnis wird vom jeweils zuständigen Landesarbeitsamt erteilt. Antragsteller können sowohl natürliche als auch juristische Personen sein. Die Erlaubnis ist in jedem Fall auf ein Jahr befristet.
Der Antrag auf Verlängerung sollte spätestens drei Monate vor Ablauf der Erlaubnis gestellt werden. Der Verleiher hat nach Erfüllung aller Vorrausetzungen des AÜG einen Anspruch auf Verlängerung um ein weiteres Jahr. Nach drei Jahren wird eine unbefristete Erlaubnis ausgestellt. Die Erlaubnis erlischt mit dem Tod der natürlichen Person oder mit der Auflösung der juristischen Person.
